Aufenthaltsrecht

Geschäftsleute brauchen für die Einreise nach Deutschland einen Schweizerpass oder die Identitätskarte. Für die Niederlassung in Deutschland ist ein gültiger Pass erforderlich.

Eine Arbeitsaufnahme ist möglich. Seit dem Inkrafttreten der Bilateralen Verträge Schweiz - EU am 1.6.2002 sind Schweizer Bürger den EU-Bürgern gleichgestellt und benötigen keine Arbeitsgenehmigung mehr.

Erhebliche Vereinfachungen haben die bilateralen Verträge auch im Bereich der Aufenthaltsgenehmigung mit sich gebracht. Schweizer Staatsangehörige, die in Deutschland Dienstleistungen oder Werkverträge ausführen wollen, können zukünftig ohne Aufenthaltsgenehmigung einreisen. Sie benötigen lediglich einen gültigen Pass. Sollten Sie beabsichtigen, sich länger als insgesamt 90 Tage im Jahr in Deutschland zur Ausführung entsprechender Arbeiten aufzuhalten, müssen Sie auch weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis einholen. Diese wird aber in einem vereinfachten Verfahren durch die zuständige Ausländerbehörde (Stadtverwaltung oder Landratsamt) ausgestellt.

Drittstaatler, die bei in der Schweiz domizilierten Betrieben beschäftigt sind, benötigen seit 1.6.02 zwar keine Arbeitsgenehmigung mehr, dafür wird im erforderlichen Visum die Arbeitsaufnahme zur Durchführung von Aufträgen zugelassen. Die Entscheidungen treffen die Deutsche Botschaft und die Konsulate nach der Regelung "Vander Elst".

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes in Berlin: www.auswaertiges-amt.de

Adressen der Botschaften und Konsulate:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten in Berlin
Deutsche Botschaft in Bern
Deutsche Honorarkonsulate in der Schweiz
Konsulate weltweit

 

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