Handwerksordnung
Die Handwerksordnung trennt zwischen zulassungspflichtigem und zulassungsfreiem Handwerk. Voraussetzung für den Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Teilweise besteht auch noch so genannter "Meisterzwang". Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen werden, sind zugleich (Pflicht-)Mitglieder der Handwerkskammer.
Zum 1. Januar 2004 trat die so genannte Handwerksrechtsnovelle (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften) in Kraft. Sie enthält folgende Regelungen:
- Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt.
- Die übrigen 53 Handwerke sind zulassungsfrei Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
- Bis auf wenige Ausnahmen können sich erfahrene Gesellen auch in zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen.
- Für Ingenieure und Hochschulabsolventen sowie staatlich geprüfte Techniker ist der Zugang zum Handwerk möglich.
- Das Inhaberprinzip wurde abgeschafft. Unternehmen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können dies ausüben, wenn ein Meister als Betriebsleiter eingestellt wurde.
- Tätigkeiten, die innerhalb von zwei bis drei Monaten erlernt werden können, unterliegen nicht dem Meisterzwang.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) sowie auf der Website des Deutschen Industrie- und Handelkammertages (DIHK).
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