Steuern
Grundsätzlich können die Steuern im Hinblick auf Ihre Bemessungsgrundlage in drei Gruppen unterteilt werden:
- Ertragssteuern (z.B. Einkommens- und Körperschaftsteuer),
- Substanzsteuern (z.B.. Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungsteuer),
- Verkehr- und Verbrauchssteuern (z.B. Umsatzssteuer mit dem derzeitigen Regelsatz in Höhe von 19%).
Personen sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einzelunternehmer und Gesellschafter, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der Einkommenssteuer nur mit bestimmten inländischen Einkünften unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht. Der Einkommenssteuersatz ist progressiv gestaltet.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) sind in Höhe eines Satzes von derzeit 15% körperschaftssteuerpflichtig. Die inländischen Gesellschafter müssen die an sie ausgeschütteten Gewinne im Rahmen ihrer Einkommensteuer nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren versteuern. Hinzu kommt eine Kapitalertragssteuer von 20%, die aber im Rahmen der persönlichen Einkommenssteuerschuld des Gesellschafters angerechnet wird. Auf Ausschüttungen an ausländische Anteilseigner ist ebenfalls Kapitalertragssteuer einzubehalten, die sich aber aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland bis auf Null ermässigen kann.
Kapitalgesellschaften, die in Deutschland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, sind lediglich mit bestimmten aus Deutschland stammenden Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Hierunter fallen insbesondere Einkünfte einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte des Auslandsunternehmens.
Zusätzlich zur vom Bund erhobenen Einkommens- und Körperschaftssteuer fliesst den Gemeinden Gewerbesteuer zum Ausgleich der finanziellen Lasten zu, die aus der Existenz von Gewerbebetrieben resultieren. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag zur Finanzierung der Kosten der deutschen Wiedervereinigung werden deutsche Kapitalgesellschaften nominal mit einem Körperschaftsteuertarif von rund 30% belastet. Die effektive Belastung liegt derzeit bei 28,2%.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Zoll
Seit der Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG nicht mehr zollamtlich überwacht. Die Überwachungsmassnahmen zur Erfassung des Warenverkehrs finden somit nur Anwendung bei Einfuhren aus so genannten Drittländern wie der Schweiz.
Damit der Wirtschaftsbeteiligte über die aus einem Drittland stammenden Nichtgemeinschaftswaren in der von ihm beabsichtigten Weise verfügen darf, sind diese grundsätzlich zu einem Zollverfahren anzumelden. Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer Zollanmeldung bei einer Zollstelle. In dieser Anmeldung müssen alle für das gewählte Zollverfahren und die Zollbehandlung massgebenden Merkmale und Umstände angegeben wer-den. Ausserdem sind alle notwendigen Unterlagen (z.B. Rechnungen und Beförderungspapiere) der Anmeldung beizufügen. Wer die Anmeldung abgibt, wird als Anmelder bezeichnet. Ihn treffen die Rechtsfolgen der Anmeldung. Die rechtswirksame Bearbeitung der Zollanmeldung kann allerdings erst erfolgen, wenn sich die Ware bereits in der EG befindet und der Zollstelle vorgeführt wurde (zollamtliche Erfassung). Die Wahl des Zollverfahrens richtet sich u.a. danach, mit welcher Zielsetzung die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden.
Sollen die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen, so sind sie unter Erhebung von Einfuhrabgaben (Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer) in das Zollverfahren zu überführen. Sollen die Waren (noch) nicht in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen, sondern z.B. eingelagert oder bearbeitet und anschließend wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, können sie in eines der übrigen Zollverfahren übergeführt werden. Diese Zollverfahren werden gewählt, um z.B. keine oder geringere Abgaben zu zahlen.
Grundsätzlich ist die Überführung in das gewünschte Zollverfahren schriftlich auf einem vorgeschriebenen Vordruck (so genanntes Einheitspapier) zu beantragen. Aufgrund der ständig voranschreitenden Entwicklung im Informatikbereich besteht auch die Möglichkeit, die Zollförmlichkeiten mit Mitteln der Datenverarbeitung zu erledigen (IT-Verfahren "ATLAS").
Mehr Informationen finden Sie auf der Website des deutschen Zoll.
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