Gesetz zur Brückenteilzeit

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 ist in Deutschland das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ in Kraft getreten. Die Regelung findet sich als § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wieder. 

Neu eingeführt wurde damit ein Anspruch der Arbeitnehmer auf zeitlich begrenzte Teilzeitbeschäftigung, die sog. Brückenteilzeit.


In unserem Zirkular 2019/02 informieren, worum es sich dabei handelt und Ihnen einen Überblick darüber verschaffen, unter welchen Voraussetzungen Ihre Arbeitnehmer in Deutschland diesen Anspruch geltend machen können.