Lohnfortzahlung bei Unfall eines Arbeitnehmers im Urlaub

Fall

Mitarbeiter C, der bei der S International AG mit Sitz in Basel, Schweiz, angestellt ist und dessen Arbeitsort ausschliesslich in Deutschland ist, bricht sich in seinem Skiurlaub unverschuldet die linke Hüfte. Nach der Operation wird C für 8 Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben.
Die S International AG fragt nun, wie lange sie den Lohn an C im Krankheitsfall fortzahlen muss.

Lösung

Da der Arbeitsort ausschliesslich in Deutschland liegt, findet deutsches Arbeitsrecht Anwendung. Auch wenn im Arbeitsvertrag mittels einer Rechtwahlklausel die Anwendung von Schweizer Obligationenrecht vereinbart wurde, müssen zumindest die zwingenden Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts beachtet werden. Das heisst, von diesen zwingenden Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts darf nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Zu diesen zwingenden Vorschriften gehört auch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach hat der Arbeitnehmer einen sechswöchigen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er die Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat.
Für die S International AG bedeutet dies, dass sie C sechs Wochen lang seinen Lohn fortzahlen muss. Für die restliche Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit erhält er von seiner Krankenkasse in Deutschland Krankengeld.