Beschäftigung eines Aussendienstmitarbeiters

Fall

Die Schweizer Firma W AG mit Sitz in Zürich stellt A als Aussendienstmitarbeiter mit einem Arbeitsvertrag nach Schweizer Obligationenrecht ein. W bietet verschiedene Produkte für den Innenausbau und die Raumgestaltung von Wohn- und Büroräumen an. Hierzu zählen Tapeten, Farben, Wandbeschichtungen sowie Tapiziermaterial und –geräte. 
A wohnt in Achern, Deutschland, und soll ausschliesslich im Raum Baden-Württemberg Kunden akquirieren sowie die Produkte der W AG bewerben. Für seine Tätigkeit erhält A einen monatlichen  Arbeitslohn von 3.000 Euro brutto.
Wo muss die W AG ihren Angestellten A versichern und wie muss sie dabei vorgehen?

Lösung

Die Beantwortung der Frage, in welchem Staat ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist, hängt davon ab, in welchem Staat der Arbeitnehmer tatsächlich seine Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, welcher Tätigkeitsort im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Im vorliegenden Fall übt A seine abhängige Beschäftigung als Aussendienstmitarbeiter der W AG ausschliesslich in Baden-Württemberg, Deutschland, aus und ist somit den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterworfen.
Da die Aussendienstmitarbeitertätigkeit eine abhängige und damit auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt, muss die W AG den Sozialversicherungsstatus des A überprüfen und eine Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Agentur für Arbeit in Saarbrücken beantragen.
Unter Angabe dieser Betriebsnummer muss die W AG den A bei der zuständigen Einzugsstelle, der gesetzlichen Krankenversicherung des A, anmelden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für A an diese übermitteln. Nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften werden die Sozialversicherungsbeiträge zu den Sozialversicherungszweigen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils anteilig von der W AG als Arbeitgeberin und dem A als Arbeitnehmer getragen und an die zuständige Einzugsstelle monatlich innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt. Die Höhe der einzelnen Sozialversicherungsabgaben hängen von den Sozialversicherungsrechnungsgrössen und den Beitragsbemessungsgrenzen ab, welche jedes Jahr zum 1. Januar angepasst werden. Die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge ist der monatliche sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn.

Als Arbeitgeberin muss die W AG den A auch bei der Gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland anmelden. Der Beitrag zur Unfallversicherung muss die W AG alleine tragen und an die zuständige Berufsgenossenschaft oder den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Gefahrentarif und wird von der Berufsgenossenschaft bzw. dem Unfallversicherungsträger festgelegt.


Besonderheiten sind zu beachten, wenn A mit seinem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze sowie die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, aufgrund von monatlichen Provisionszahlungen sein sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn monatlich schwanken würde,  A privat kranken- und pflegeversichert ist oder er trotz Erreichen des Rentenalters weiterhin für die W AG tätig bleibt.